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letztes Update am 27.09.2011

 

     

Satzung

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Vereinssatzung

des Tennisclub Lissendorf e.V. gegründet 1976

 

 

§1 Name / Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Lissendorf e.V.“.

  2. Der Verein wurde 1976 gegründet und hat seinen Sitz in Lissendorf.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg eingetragen.

 

§2 Zweck / Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 02.04.1953 durch planmäßige Pflege von Leibesübungen, insbesondere des Tennisspiels, und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

  2. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.

  3. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Irgendwelche wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dienstleistungen, die ausgeschrieben werden, können gegebenenfalls an Mitglieder gegen entsprechendes Entgelt vergeben werden. Entscheidungen in diesem Zusammenhang trifft der Vorstand. Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.

  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Es werden unterschieden:

 

1.1  aktive Vollmitglieder

Aktive Vollmitglieder müssen am 01.01. eines Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

1.2  aktive jugendliche Mitglieder

Aktive jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

1.3  fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder nehmen am Spielbetrieb nicht regelmäßig teil; sie unterstützen mit ihren Beiträgen die Ziele und Zwecke des Vereins.

 

1.4  Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport allgemein erwerben haben. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§4 Aufnahmen

 

  1. Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, rückwirkend zum 01. des jeweiligen Monats der Aufnahmebestätigung.

Das Aufnahmegesuch muss Namen, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers enthalten. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters als Einwilligungserklärung erforderlich.

  1. Jede Neuaufnahme wird den Mitgliedern durch Aushang am schwarzen Brett, durch Rundschreiben oder in einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

  2. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen.

  3. Die Mitgliedschaft wird rechtwirksam durch die Zahlung der Aufnahmegebühr, die spätestens 4 Wochen nach Aufnahmebestätigung zu zahlen ist.

 

§5 Rechte und Pflichten

 

  1. Alle aktiven Vollmitglieder und fördernden Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung (MV) stimmberechtigt und können zu allen Ämtern gewählt werden.

  2. Alle aktiven Mitglieder und alle aktiven jugendlichen Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen und die Pflicht zur Einhaltung der Spiel- und Platzordnung.

  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Jahreshauptversammlung (JHV) festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu den festgesetzten Terminen verpflichtet.

  4. Bei Beschädigung von vereinseigenen Geräten oder Vereinsräumen durch ein oder mehrere Mitglieder können diese durch den Vorstand zur Beseitigung der Schäden oder durch Bezahlung der Instandsetzungskosten herangezogen werden, wenn unsachgemäße Behandlung oder böswillige Absicht vorliegt. Bei Jugendlichen haftet der gesetzliche Vertreter.

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt

 

1.1.  durch den Tod

 

1.2.  durch Austritt aus dem Verein

Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, oder bei jugendlichen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein und bis spätestens zum 31.10. des Jahres an den Vorstand geschickt werden. Der Austritt wird erst wirksam, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand den Austritt auch zu einem anderen Zeitpunkt zulassen.

 

1.3.  durch Ausschließung

Mitglieder, die vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

  1. Mit den Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte gegenüber dem verein. Sämtliches sich in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

 

§7 Beiträge

 

  1. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt alljährlich die JHV fest. Bei Wechsel der Mitgliedschaft vom jugendlichen zum aktiven Vollmitglied wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

  2. Die Jahresbeiträge werden im 1. Quartal des Jahres im Voraus fällig.

  3. Schülern, Studenten, Wehrpflichtigen und Auszubildenden im Alter von 18 bis 25 Jahren wird auf Antrag für die Dauer der Ausbildungszeit ein ermäßigter Beitrag gewährt. Ein entsprechender Nachweiß ist dem Vorstand unaufgefordert bis zum 31.10. des Alten Jahres für das neue Jahr vorzulegen. Die Ausbildungszeit muss mindestens bis zum 30.06. des nächsten Jahres bestehen.

  4. Der ermäßigte Beitrag bei Eheleuten wird nur dann gewährt, wenn beide Ehepartner zum 01.01. des jeweiligen Jahres aktive Vollmitglieder sind. Andernfalls werden beide Ehepartner bis zum Jahreswechsel als Einzelpersonen geführt.

  5. Erforderlichenfalls kann die MV oder die JHV beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben.

  6. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Beiträge, die dem Verein gegebene Darlehen oder Sachwerte darstellen.

  7. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.

  8. Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der erneuten Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr erlassen oder ermäßigen.

  9. Bei Beitragsrückständen ergeht eine schriftliche Mahnung (Zahlungserinnerung). Es wird eine Mahngebühr von 2,50 EUR erhoben. Wird der zweiten Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist Folge geleistet, wird die Beitragsforderung zur zwangsweisen Eintreibung einem Rechtsanwalt übertragen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.

  10. Bei Zahlungsrückständen bis zum Ende des 2. Quartals kann der Vorstand die Streichung des säumigen Mitgliedes von der Mitgliederliste durchführen. Der Verein behält sich alle Rechte aus den Beitragsrückständen, sowie deren gerichtliche Eintreibung vor. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des gestrichenen Mitgliedes.

 

§8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Etwaige Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

 

§9 Organe des Vereins

           

            Organe des Vereins sind:

 

1.      die Jahreshauptversammlung

2.      die Mitgliederversammlung

3.      der Vorstand

 

§10 Vorstand

 

            Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen aus:

 

1.      dem 1. Vorsitzenden

2.      dem 2. Vorsitzenden

3.      dem Beirat, bestehend aus

 

a.      Kassenwart

b.      Schriftführer

c.      Beisitzern ( Sportwart, Jugendwart, Platzwart, Pressewart)

 

Der Vorstand und der Beirat bilden den „erweiterten Vorstand“.

 

1.      Vorstand im Sinne des §26 BGB (engerer Vorstand) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese sind in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

2.      Rechtshandlungen des Vorstandes mit Wirkung für und gegen den Verein können nur vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen werden.

3.      Zur Beschlussfassung bedarf der Vorstand der Zustimmung von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern.

4.      Wird durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Geschäftsjahres eine Neuwahl erforderlich, so ist diese in der nächsten MV vorzunehmen.

 

§11 Vorstandswahl

 

  1. Der erweitere Vorstand wird von der JHV für die Dauer von 2 Geschäftsjahren durch schriftliche Stimmabgabe gewählt. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich; bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

  2. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Bestellung zum Vorstand kann von der MV jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

  4. Für den Widerruf ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  5. Die MV, in der ein Beschluss über den Widerruf der Bestellung zum Vorstand gefasst wird, gilt als außerordentliche JHV. Der Widerruf kann sich auch auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränken.

  6. Eine Amtsbesetzung ist auch durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig.

 

§12 Befugnisse des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand leitet die inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereins, er verwaltet das Vereinsvermögen, überwacht und leitet den Schriftverkehr. Er entscheidet in Streitfragen, beruft die Versammlungen ein und bereitet die Tagesordnung vor.

  2. Die Geschäftsverteilung erfolgt in der ersten im Geschäftsjahr einberufenen Vorstandsitzung.

  3. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.

  4. Der Vorstand muss auf Verlangen auch nur eines Vorstandsmitgliedes zusammentreten.

  5. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende.

  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen und, soweit erforderlich, den Mitgliedern bekannt gegeben.

  7. Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen im allgemeinen eine Woche vorher erfolgen.

 

§13 Aufgaben des Beirates

 

1.      Die Aufgaben der Mitglieder des Beirates ergeben sich aus deren Bezeichnung:

 

1.1.  Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

1.2.  Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr zuständig.

1.3.  Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

1.4.  Die Heranziehung und Förderung der Jugend obliegt dem Jugendwart.

1.5.  Um die Pflege und Instandhaltung der Platzanlage und der vereinseigenen Geräte kümmert sich der Platzwart.

1.6.  Veröffentlichungen aus dem Vereinsgeschehen in der Presse übernimmt der Pressewart.

 

2.      Zu den Aufgaben des Vereinsbeirates gehört auch die Teilnahme an den Vorstandssitzungen und die Beratung des Vorstandes bei allen wichtigen Entscheidungen.

 

§14 Versammlungen

 

1.      Die JHV soll im ersten Vierteljahr stattfinden. Zweck der JHV ist:

 

1.1.  Entgegennahme des Gesamtberichtes des Vorstandes

1.2.  Bericht der Kassenprüfer

1.3.  Entlastung des Vorstandes

1.4.  Neuwahl des Vorstandes

1.5.  Wahl der beiden Kassenprüfer

1.6.  Beschlussfassung über Beitragsregelungen

1.7.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen

1.8.  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

1.9.  Verschiedenes

 

2.      Die Punkte 1.1 bis 1.8 dürfen nur in der JHV erledigt werden. Im übrigen können alle Angelegenheiten zum Gegenstand der JHV gemacht werden, wenn der Vorstand oder 8 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

3.      Entscheidungen, die nach dieser Satzung der MV vorbehalten sind, können auch auf der JHV getroffen werden.

4.      Die MV’s werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung beantragen. In der MV können alle Gegenstände behandelt werden, die nicht nach der Satzung der ausschließlichen Zuständigkeit der JHV vorbehalten sind.

5.      Jede ordnungsgemäß einberufene JHV oder MV ist beschlussfähig. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Versammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

6.      Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit; außer bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins; für die eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich ist.

7.      Anträge zu den Versammlungen sind vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge von geringer Bedeutung können in der Versammlung eingebracht werden. Andere in der Versammlung eingebrachte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung sie als Dringlichkeitsanträge anerkennt.

8.      Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat und in der Versammlung vorgelesen und genehmigt werden muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§15 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr stimmt zeitlich mit dem Kalenderjahr überein.

 

§16 Haftung

 

Der verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen oder in den Räumen des Vereins.

 

§17 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Lissendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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