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Vereinssatzung
des Tennisclub Lissendorf e.V. gegründet 1976
§1 Name /
Sitz
-
Der Verein führt den Namen
„Tennisclub Lissendorf e.V.“.
-
Der Verein wurde 1976 gegründet und
hat seinen Sitz in Lissendorf.
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Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg eingetragen.
§2 Zweck /
Gemeinnützigkeit
-
Der Verein bezweckt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 02.04.1953 durch planmäßige Pflege von Leibesübungen, insbesondere des
Tennisspiels, und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
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Jede Betätigung auf
parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist
ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des
Vereins unvereinbar.
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Der Verein erstrebt keinerlei
Gewinn. Irgendwelche wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins
nicht verbunden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Dienstleistungen, die ausgeschrieben werden, können
gegebenenfalls an Mitglieder gegen entsprechendes Entgelt vergeben werden.
Entscheidungen in diesem Zusammenhang trifft der Vorstand. Beim Ausscheiden
eines Mitglieds oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen
Mitglieder nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.
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Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3
Mitgliedschaft
-
Es werden unterschieden:
1.1 aktive
Vollmitglieder
Aktive Vollmitglieder müssen am 01.01. eines Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.2 aktive
jugendliche Mitglieder
Aktive jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1.3 fördernde
Mitglieder
Fördernde Mitglieder nehmen am Spielbetrieb nicht regelmäßig teil; sie
unterstützen mit ihren Beiträgen die Ziele und Zwecke des Vereins.
1.4
Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann nur an Personen verliehen werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein oder den Sport allgemein erwerben haben. Die
Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar.
§4 Aufnahmen
-
Jede unbescholtene Person kann als
Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand
nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, rückwirkend zum 01. des jeweiligen
Monats der Aufnahmebestätigung.
Das Aufnahmegesuch muss Namen, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers
enthalten. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung des
gesetzlichen Vertreters als Einwilligungserklärung erforderlich.
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Jede Neuaufnahme wird den
Mitgliedern durch Aushang am schwarzen Brett, durch Rundschreiben oder in
einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
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Die Aufnahme ist dem Mitglied
schriftlich zu bestätigen.
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Die Mitgliedschaft wird
rechtwirksam durch die Zahlung der Aufnahmegebühr, die spätestens 4 Wochen
nach Aufnahmebestätigung zu zahlen ist.
§5 Rechte und
Pflichten
-
Alle aktiven Vollmitglieder und
fördernden Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung (MV) stimmberechtigt
und können zu allen Ämtern gewählt werden.
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Alle aktiven Mitglieder und alle
aktiven jugendlichen Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der
Vereinsanlagen und die Pflicht zur Einhaltung der Spiel- und Platzordnung.
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Die Mitglieder sind zur Zahlung der
von der Jahreshauptversammlung (JHV) festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu den
festgesetzten Terminen verpflichtet.
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Bei Beschädigung von vereinseigenen
Geräten oder Vereinsräumen durch ein oder mehrere Mitglieder können diese
durch den Vorstand zur Beseitigung der Schäden oder durch Bezahlung der
Instandsetzungskosten herangezogen werden, wenn unsachgemäße Behandlung oder
böswillige Absicht vorliegt. Bei Jugendlichen haftet der gesetzliche
Vertreter.
§6 Ende der
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt
1.1. durch den
Tod
1.2. durch
Austritt aus dem Verein
Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Austrittserklärungen müssen eigenhändig, oder bei jugendlichen Mitgliedern durch
den gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein und bis spätestens zum 31.10.
des Jahres an den Vorstand geschickt werden. Der Austritt wird erst wirksam,
wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
Aus besonderen Gründen kann der Vorstand den Austritt auch zu einem anderen
Zeitpunkt zulassen.
1.3. durch
Ausschließung
Mitglieder, die vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken des Vereins
zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Beschluss
des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden.
-
Mit den Austritt oder dem
Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte gegenüber dem
verein. Sämtliches sich in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist
zurückzugeben.
§7 Beiträge
-
Die Höhe der Beiträge und der
Aufnahmegebühr setzt alljährlich die JHV fest. Bei Wechsel der Mitgliedschaft
vom jugendlichen zum aktiven Vollmitglied wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
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Die Jahresbeiträge werden im 1.
Quartal des Jahres im Voraus fällig.
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Schülern, Studenten,
Wehrpflichtigen und Auszubildenden im Alter von 18 bis 25 Jahren wird auf
Antrag für die Dauer der Ausbildungszeit ein ermäßigter Beitrag gewährt. Ein
entsprechender Nachweiß ist dem Vorstand unaufgefordert bis zum 31.10. des
Alten Jahres für das neue Jahr vorzulegen. Die Ausbildungszeit muss mindestens
bis zum 30.06. des nächsten Jahres bestehen.
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Der ermäßigte Beitrag bei Eheleuten
wird nur dann gewährt, wenn beide Ehepartner zum 01.01. des jeweiligen Jahres
aktive Vollmitglieder sind. Andernfalls werden beide Ehepartner bis zum
Jahreswechsel als Einzelpersonen geführt.
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Erforderlichenfalls kann die MV
oder die JHV beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten
Zeitabständen zu erheben.
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Vermögensrechtliche Ansprüche
können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein an diesen
nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Beiträge, die dem Verein
gegebene Darlehen oder Sachwerte darstellen.
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Ehrenmitglieder sind von der
Leistung aller Beiträge befreit.
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Der Wiedereintritt ausgetretener
Mitglieder ist mit der erneuten Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden. In
besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr erlassen oder
ermäßigen.
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Bei Beitragsrückständen ergeht eine
schriftliche Mahnung (Zahlungserinnerung). Es wird eine Mahngebühr von 2,50
EUR erhoben. Wird der zweiten Mahnung nicht innerhalb der gesetzten
Zahlungsfrist Folge geleistet, wird die Beitragsforderung zur zwangsweisen
Eintreibung einem Rechtsanwalt übertragen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten
des säumigen Mitgliedes.
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Bei Zahlungsrückständen bis zum
Ende des 2. Quartals kann der Vorstand die Streichung des säumigen Mitgliedes
von der Mitgliederliste durchführen. Der Verein behält sich alle Rechte aus
den Beitragsrückständen, sowie deren gerichtliche Eintreibung vor. Entstehende
Kosten gehen zu Lasten des gestrichenen Mitgliedes.
§8 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen, das aus Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Etwaige
Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§9 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die
Jahreshauptversammlung
2. die
Mitgliederversammlung
3. der Vorstand
§10 Vorstand
Der
Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen aus:
1. dem 1.
Vorsitzenden
2. dem 2.
Vorsitzenden
3. dem Beirat,
bestehend aus
a. Kassenwart
b.
Schriftführer
c. Beisitzern (
Sportwart, Jugendwart, Platzwart, Pressewart)
Der Vorstand und der Beirat bilden den „erweiterten Vorstand“.
1. Vorstand im
Sinne des §26 BGB (engerer Vorstand) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese sind
in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
2.
Rechtshandlungen des Vorstandes mit Wirkung für und gegen den Verein können nur
vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen werden.
3. Zur
Beschlussfassung bedarf der Vorstand der Zustimmung von mindestens fünf
Vorstandsmitgliedern.
4. Wird durch
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Geschäftsjahres eine Neuwahl
erforderlich, so ist diese in der nächsten MV vorzunehmen.
§11
Vorstandswahl
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Der erweitere Vorstand wird von der
JHV für die Dauer von 2 Geschäftsjahren durch schriftliche Stimmabgabe
gewählt. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich; bei
erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
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Wiederwahl ist zulässig.
-
Die Bestellung zum Vorstand kann
von der MV jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen werden; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
-
Für den Widerruf ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
-
Die MV, in der ein Beschluss über
den Widerruf der Bestellung zum Vorstand gefasst wird, gilt als
außerordentliche JHV. Der Widerruf kann sich auch auf einzelne
Vorstandsmitglieder beschränken.
-
Eine Amtsbesetzung ist auch durch
einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig.
§12
Befugnisse des Vorstandes
-
Der Vorstand leitet die inneren und
äußeren Angelegenheiten des Vereins, er verwaltet das Vereinsvermögen,
überwacht und leitet den Schriftverkehr. Er entscheidet in Streitfragen,
beruft die Versammlungen ein und bereitet die Tagesordnung vor.
-
Die Geschäftsverteilung erfolgt in
der ersten im Geschäftsjahr einberufenen Vorstandsitzung.
-
Die Verwaltung des Vereins ist
ehrenamtlich.
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Der Vorstand muss auf Verlangen
auch nur eines Vorstandsmitgliedes zusammentreten.
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Den Vorsitz in der Versammlung
führt der 1. Vorsitzende.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes
wird eine Niederschrift aufgenommen und, soweit erforderlich, den Mitgliedern
bekannt gegeben.
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Einladungen zu den
Vorstandssitzungen sollen im allgemeinen eine Woche vorher erfolgen.
§13 Aufgaben
des Beirates
1.
Die Aufgaben der Mitglieder des Beirates ergeben sich aus deren
Bezeichnung:
1.1.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen
und Ausgaben.
1.2.
Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr zuständig.
1.3.
Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
1.4.
Die Heranziehung und Förderung der Jugend obliegt dem Jugendwart.
1.5.
Um die Pflege und Instandhaltung der Platzanlage und der vereinseigenen
Geräte kümmert sich der Platzwart.
1.6.
Veröffentlichungen aus dem Vereinsgeschehen in der Presse übernimmt der
Pressewart.
2.
Zu den Aufgaben des Vereinsbeirates gehört auch die Teilnahme an den
Vorstandssitzungen und die Beratung des Vorstandes bei allen wichtigen
Entscheidungen.
§14
Versammlungen
1. Die JHV soll
im ersten Vierteljahr stattfinden. Zweck der JHV ist:
1.1. Entgegennahme
des Gesamtberichtes des Vorstandes
1.2. Bericht der
Kassenprüfer
1.3. Entlastung des
Vorstandes
1.4. Neuwahl des
Vorstandes
1.5. Wahl der
beiden Kassenprüfer
1.6.
Beschlussfassung über Beitragsregelungen
1.7.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
1.8.
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
1.9. Verschiedenes
2. Die Punkte
1.1 bis 1.8 dürfen nur in der JHV erledigt werden. Im übrigen können alle
Angelegenheiten zum Gegenstand der JHV gemacht werden, wenn der Vorstand oder 8
stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
3.
Entscheidungen, die nach dieser Satzung der MV vorbehalten sind, können auch auf
der JHV getroffen werden.
4. Die MV’s
werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 15
stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung beantragen. In der MV können alle
Gegenstände behandelt werden, die nicht nach der Satzung der ausschließlichen
Zuständigkeit der JHV vorbehalten sind.
5. Jede
ordnungsgemäß einberufene JHV oder MV ist beschlussfähig. Die Einberufung hat
mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu
erfolgen. Die Versammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
6. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit; außer bei
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins; für die
eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich ist.
7. Anträge zu
den Versammlungen sind vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und von
diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge von geringer Bedeutung können in
der Versammlung eingebracht werden. Andere in der Versammlung eingebrachte
Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung sie als
Dringlichkeitsanträge anerkennt.
8. Über den
Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Anträge und
Beschlüsse zu enthalten hat und in der Versammlung vorgelesen und genehmigt
werden muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr stimmt zeitlich mit dem Kalenderjahr überein.
§16 Haftung
Der verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen
Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen
oder in den Räumen des Vereins.
§17 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins soweit
es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Gemeinde Lissendorf, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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